Statuten des Deutschen Club Zürich

              I.          Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Deutscher Club Zürich“, nachfolgend Club genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Deutsche Club Zürich bezweckt:
a)     Herbeiführung und Pflege sozialer Kontakte (etwa gegenseitiges Hilfsangebot und Erfahrungsaustausch, insbesondere auch für Neuzugezogene);
b)     Förderung des Clublebens durch regelmässige Clubtreffen und gemeinsame Aktivitäten;
c)      generationsübergreifende Kommunikation;
d)     Pflege der Sprache, des kulturellen und wissenschaftlichen Austausches
e)     Pflege von Toleranz sowie gegenseitiger Anerkennung;
f)       Förderung der Integration Deutscher in der Schweiz;
g)     Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und unabhängig;
h)     Der Deutsche Club Zürich ist als Verein eine Non Profit Organisation (NPO)
Art. 3
Der Sitz des Clubs befindet sich in Zürich.
            II.          Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person w erden, welche sich verpflichtet, den Zweck des Clubs zu unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch durch den Vorstand. Dieser entscheidet endgültig und ohne Angabe von Gründen über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererbbar.
Die Mitgliedschaft steht allen Nationalitäten offen.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder durch Tod eines Clubmitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
Der Austritt wird zudem als erklärt betrachtet, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate nach Fälligkeit säumig ist.
Der Vorstand ist berechtigt, die Ausschliessung eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen und ohne Frist zu beschliessen. Die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von 14 Tagen nach deren Bekanntgabe von dem Betroffenen durch schriftlichen Antrag angefochten werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
          III.          Finanzielles
Art. 6
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Club über Beiträge seiner Mitglieder, über Spenden und andere Zuweisungen.
Der Club erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschliesslich im Sinne der Statuten.
Die Jahresrechnung wie auch das Clubjahr (Verwaltungsperiode) umfassen den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 7
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Clubjahr im Voraus zu bezahlen und wird mit dessen Beginn, bei unterjährigem Clubbeitritt sofort zur Zahlung fällig. Bei Clubbeitritt nach dem 1. Oktober eines Jahres beträgt der Mitgliedsbeitrag für das laufende Clubjahr die Hälfte des jeweils geltenden Jahresmitgliedsbeitrags.
Neu aufgenommene Mitglieder haben im ersten Jahr der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Der Vorstand darf auf Antrag einzelne Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher Umstände die Zahlung des Beitrages nicht zumutbar ist, auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Die Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
         IV.          Organisation
Art. 8
Die Organe des Clubs sind:
a)     die Mitgliederversammlung;
b)     der Vorstand;
c)      die Rechnungsrevision.
A. Mitgliederversammlung
Art. 9
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten / von der Präsidentin einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand zur Erledigung dringender Geschäfte sie einzuberufen für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder durch schriftliches Begehren mit Anführung des Zwecks die Einberufung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch elektronische Übermittlung (E-Mail) und/oder durch Veröffentlichung auf der Clubwebsite unter Angabe der Anträge / Traktanden.
Die Einladung wird spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntgegeben.
Anträge / Traktanden einzelner Mitglieder müssen bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge / Traktanden des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, die erst später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäss Art. 10 Abs. 3 verhandelt werden.
Art. 10
Die Mitgliederversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten / der Präsidentin oder, wenn dieser / diese ersetzt werden muss, eines Vorstandsmitgliedes.
Jedes Clubmitglied, das seine Beitragsverpflichtung erfüllt hat, hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handheben oder, auf Antrag eines Clubmitglieds, geheim. Ein stimmberechtigtes Clubmitglied kann durch schriftliche Vollmacht für andere Stimmberechtigte stimmen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen) mit absoluter Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese die Mehrheitsverhältnisse nicht anders beschliesst.
Diese Statuten können nur mit ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, so gelten in diesem diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
Art. 11
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a)     Bezeichnung des Protokollführers / der Protokollführerin sowie der Stimmenzähler;
b)     Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
c)      Ernennung eines Revisors / einer Revisorin;
d)     Entscheidung über Anfechtungsanträge ausgeschlossener Mitglieder (Art. 4 Abs. 4);
e)     Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren (Art. 6 Abs. 3);
f)       Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung (Décharge);
g)     Abänderung der Statuten.
B. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn gegenüber Dritten.
Der Vorstand besteht aus:
a)     dem Präsidenten / der Präsidentin;
b)     und mindestens zwei weiteren Mitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl für die verbleibende Amtsdauer ergänzen. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung des Vorstandes.
Der Club kann sich gegenüber Dritten durch Einzelunterschrift des Präsidenten / der Präsidentin oder durch gemeinsame Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichten.
Art. 13
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a)     Besorgung aller laufenden Geschäfte, insbesondere der Finanzen;
b)     Anordnung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und ihrer Traktanden und Ausführung der Beschlüsse;
c)      Aufnahme neuer Clubmitglieder (Art. 4 Abs. 2);
d)     Ausschluss von Clubmitgliedern (Art. 5 Abs. 4);
e)     Verwahrung aller Akten und Schriftstücke des Clubs. Die Verwahrung kann elektronisch (digital) erfolgen.
f)       Er kann zur Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden und Aufgaben Dritten, die nicht Clubmitglieder sein müssen, übertragen.
g)     Der Vorstand kann seinen Mitgliedern für die zwischen den Mitgliederversammlungen stattfindenden Vorstandssitzungen angemessene Aufwandsentschädigungen auszahlen.
h)     Der Vorstand kann Ausführungsbestimmungen zu diesen Statuten erlassen und kann sich eine Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung geben.
i)       Der Vorstand fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung zugeteilt sind.
C. Rechnungsrevision
Art. 14
Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor eine Revisorin. Dieser / diese wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Bei dessen / deren Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit, wird dieser / diese durch Nachwahl für die verbleibende Amtszeit ersetzt.
Die Rechnungsrevision prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.
Art. 15
Der Club gilt als aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dessen Auflösung beschliessen.
Bei Auflösung des Vereins werden evtl. vorhandene Vermögenswerte an eine im Auflösungsbeschluss festzulegende gemeinnützige Organisation übertragen.
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 3. Mai 2010 angenommen und an der Mitgliederversammlung vom 27.10.2022 geändert worden. Die Übereinstimmung dieser Statuten mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2022 bestätigt:
Zürich, den 27.10.2022
Im Namen der Mitgliederversammlung des Deutschen Clubs Zürich
Der Vorstand

 

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